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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Exekution nach der Restschuldbefreiung.

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§ 294 EO; §§ 156, 197, 283 IO. Durch den Verweis in § 197 Abs 1 IO auf § 156 Abs 4 IO ist klargestellt, dass Forderungen, die nur aus Verschulden des Schuldners im Zahlungsplan unberücksichtigt blieben, von der Restschuldbefreiung nicht erfasst sind. Gläubiger solcher Forderungen können daher nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens deren Bezahlung im vollen Betrag verlangen. Aus den Worten „nur aus Verschulden des Schuldners“ in § 156 Abs 4 IO geht hervor, dass bereits ein leichtes Mitverschulden des Gläubigers die Anwendung der Vorschrift ausschließt. Die Nichtberücksichtigung der Forderung im Sanierungs- oder Zahlungsplan muss daher ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht worden sein.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 11.09.2024, 3 Ob 104/24a
  • oeba-Slg 2025/3074

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