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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Exekution von Rechnungslegungspflicht und verbundener Geldzahlungspflicht.

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§ 354 EO. Bei der Rechnungslegungspflicht und der daraus resultierenden Geldzahlungspflicht handelt es sich um unterschiedliche, voneinander unabhängige Leistungsverpflichtungen, die verschiedenen Anspruchskategorien zuzuordnen sind. Durch die Exekution nach § 354 EO sind ua Titel zu vollstrecken, die auf Rechnungslegung lauten. Demgegenüber hat bei Verpflichtungen zur Leistung oder zum Erlag von Geldbeträgen die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen zu erfolgen. Die §§ 353, 354 EO sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 31.01.2024, 3 Ob 210/23p
  • oeba-Slg 2024/3054

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