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Zur fehlenden Schutzfähigkeit eines Zeichens, das in Fachkreisen als beschreibend gilt

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Gehören zu den angesprochenen Kreisen sowohl Fachkreise als auch Endverbraucher, kann bereits das Verständnis eines der beiden angesprochenen Verkehrskreise entscheidend sein und das Registrierungshindernis des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG bewirken. Dies gilt auch dann, wenn es sich um den kleineren der beiden Verkehrskreise handelt.

„Amarillo“ wird in Fachkreisen als Sortenbezeichnung für eine Melone verstanden und ist daher nicht schutzfähig.

Die Berufung auf eine bloße (und bereits abgelaufene) Markenregistrierung in der Vergangenheit reicht nicht aus, um Verkehrsgeltung für ein Zeichen annehmen zu können.

  • OGH, 19.05.2015, 4 Ob 77/15z, „AMARILLO“
  • § 4 Abs 2 MSchG
  • § 4 Abs 1 Z 4 MSchG
  • OLG Wien als Rekursgericht, 13.03.2015, GZ 34 R 163/14m-4
  • Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts, 11.06.2014, GZ AM 3061/2013-5
  • WBl-Slg 2015/164
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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