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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2014, Band 28

Zur fehlenden Unterscheidungskraft der Marke „EXPRESSGLASS“

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Werden Glaswaren mit „EXPRESSGLASS“ bezeichnet, so wird das Publikum jedenfalls den Wortbestandteil GLASS auf die Beschaffenheit der Ware beziehen. Das Doppel-S am Wortende schadet dabei nicht, weil der Wortklang übereinstimmt und den angesprochenen Kreisen zudem unterstellt werden kann, dass sie glass als englisches Wort für Glas erkennen. Wird nun dieser Begriff mit dem ebenfalls beschreibenden Begriff „express“ zusammengefügt, werden die angesprochenen Kreise folgern, dass auch die Zusammensetzung Eigenschaften der Ware bezeichnen soll. In weiterer Folge werden sie ohne besondere Denkoperationen annehmen, dass es sich bei EXPRESSGLASS um Glas handelt, das – aus welchem Grund auch immer – schnell verarbeitet oder eingebaut werden kann. Damit ist die Marke gerade nicht vage oder interpretationsbedürftig; sie weist vielmehr auf eine bestimmte Eigenschaft der Ware hin. Dass aus ihr nicht hervorgeht, woraus sich diese Eigenschaft konkret ergibt, schadet nicht. Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass EXRESSGLASS bisher möglicherweise noch nicht idS verwendet wurde. Auf den konkreten Kontext der von den Vorinstanzen festgestellten Verwendung von ähnlichen Zeichen kommt es daher nicht an. Vielmehr fehlt der Marke wegen des beschreibenden Charakters von vornherein die Unterscheidungskraft.

  • OGH, 17.02.2014, 4 Ob 11/14t, „EXPRESSGLASS“
  • § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Rechtsabteilung des ÖPA, 05.05.2011, GZ IR 920/2010-5
  • Art 6 quinquies B Z 2 PVÜ
  • Rechtsmittelabteilung des ÖPA, 15.05.2013, GZ BM 32/2011-2
  • WBl-Slg 2014/102

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