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Zur Feststellungsbefugnis des Kartellgerichts

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Der Zweck der Feststellungsbefugnisse des KG in § 28 Abs 2 KartG liegt darin, betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, vorweg abzuklären, ob ein von ihnen gesetztes Verhalten unter ein kartellrechtliches Verbot fällt. Die frühzeitige Abklärung kartellrechtlich bedenklicher Sachverhalte dient der Rechtssicherheit und minimiert das Risiko der Erteilung von Abstellungsaufträgen oder der Verhängung von Geldbußen für die betroffenen Unternehmen.

An der Feststellung, dass eine Anmeldung eines Zusammenschlusses § 10 KartG entspreche und die Parteien nicht gegen das Durchführungsverbot nach § 17 KartG verstoßen hätten, besteht kein rechtliches Interesse. Denn dafür stellt die Rechtsordnung ein eigenes Verfahren in Form der Anmeldung nach § 10 KartG zur Verfügung. [196]

  • WBl-Slg 2016/196
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien als KG, 07.01.2016, GZ 27 Kt 60/15-2
  • OGH als KOG, 07.07.2016, 16 Ok 2/16d, „Papiergroßhandel“
  • § 28 Abs 2 KartG

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