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Zur Fortsetzung einer gelöschten Gesellschaft
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 56 Wörter
- Seiten 413-413
- https://doi.org/10.33196/wbl201507041301
30,00 €
inkl MwStEine gelöschte Gesellschaft kann nicht fortgesetzt werden, auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation. Bei einer nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöschten Kapitalgesellschaft besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung. Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, ist zwingend eine Nachtragsliquidation gemäß § 40 Abs 4 FBG durchzuführen.
- OGH, 19.03.2015, 6 Ob 10/15m
- LG Eisenstadt, 14.07.2014, 44 Fr 1079/14v
- OLG Wien, 19.11.2014, 28 R 278/14d
- § 40 FBG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2015/142
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