


Zur Frage der Auswirkungen einer Mitwirkungspflichtverletzung auf die Entscheidungsfrist der Behörde sowie zur Mitwirkungspflicht iZm dem Nachweis des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach § 10 Abs 1 Z 7 StbG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 11
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 4340 Wörter, Seiten 524-530
20,00 €
inkl MwSt




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Selbst die Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin konnte nicht dazu führen, dass die belangte Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wurde, über den Antrag innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen. Vielmehr hätte die belangte Behörde die unterlassene Mitwirkung der Beschwerdeführerin würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0089; 24.08.2023, Ra 2022/22/0086; jeweils mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 19 Abs. 2 StbG mehrfach klargestellt, dass die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung umso größer ist, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. etwa VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 26.1.2023, Ra 2022/01/0284; 8.11.2023; jeweils mwN). So obliegt in Fällen, in denen nach dem StbG das Vorliegen von Verleihungsvoraussetzungen „nachzuweisen“ ist, dem Verleihungswerber – durch Erbringung des geforderten Nachweises – die diesbezügliche Beweislast. Dies gilt auch für den „Nachweis“ des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG (argum. „nachgewiesen werden“ im ersten Satz des Abs. 5). Für den Fall, dass der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt eines Verleihungswerbers ohne eigenes Einkommen durch die von unterhaltspflichtigen Dritten zu leistenden Unterhaltsmittel abgedeckt wird, ist das Erfordernis der Erbringung des diesbezüglichen „Nachweises“ im fünften Satz des § 10 Abs. 5 StbG nochmals explizit erwähnt (vgl. VwGH 8.11.2023, Ra 2023/01/0166, mwN).
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- § 19 Abs 2 StbG
- VwG Wien, 14.08.2024, VGW-152/005/3829/2024
- ZVG-Slg 2024/65
- § 16 Abs 2 VwGVG
- § 16 Abs 1 VwGVG
- § 10 Abs 5 StbG
- § 8 Abs 1 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 10 Abs 1 Z 7 StbG
Selbst die Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin konnte nicht dazu führen, dass die belangte Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wurde, über den Antrag innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen. Vielmehr hätte die belangte Behörde die unterlassene Mitwirkung der Beschwerdeführerin würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0089; 24.08.2023, Ra 2022/22/0086; jeweils mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 19 Abs. 2 StbG mehrfach klargestellt, dass die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung umso größer ist, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. etwa VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 26.1.2023, Ra 2022/01/0284; 8.11.2023; jeweils mwN). So obliegt in Fällen, in denen nach dem StbG das Vorliegen von Verleihungsvoraussetzungen „nachzuweisen“ ist, dem Verleihungswerber – durch Erbringung des geforderten Nachweises – die diesbezügliche Beweislast. Dies gilt auch für den „Nachweis“ des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG (argum. „nachgewiesen werden“ im ersten Satz des Abs. 5). Für den Fall, dass der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt eines Verleihungswerbers ohne eigenes Einkommen durch die von unterhaltspflichtigen Dritten zu leistenden Unterhaltsmittel abgedeckt wird, ist das Erfordernis der Erbringung des diesbezüglichen „Nachweises“ im fünften Satz des § 10 Abs. 5 StbG nochmals explizit erwähnt (vgl. VwGH 8.11.2023, Ra 2023/01/0166, mwN).
- § 19 Abs 2 StbG
- VwG Wien, 14.08.2024, VGW-152/005/3829/2024
- ZVG-Slg 2024/65
- § 16 Abs 2 VwGVG
- § 16 Abs 1 VwGVG
- § 10 Abs 5 StbG
- § 8 Abs 1 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 10 Abs 1 Z 7 StbG