



Zur Frage der Bindung des GrundbuchsG an den Bewilligungsbeschluss im Hinblick auf § 55a EO
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 28
- Rechtsprechung, 1669 Wörter
- Seiten 170 -172
- https://doi.org/10.33196/wobl201505017001
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§ 94 Abs 2 GBG ordnet an, dass sich das GrundbuchsG bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht vom GrundbuchsG, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, darauf zu beschränken hat, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden. Hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.
Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (WE-)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des BewilligungsG in materiell-rechtlicher Hinsicht, die das VollzugsG eben nicht zu überprüfen hat. Ein Vollzugshindernis ist nicht gegeben.
- Bittner, Ludwig
- OGH, 25.07.2014, 5 Ob 119/14g
- LG St. Pölten, 7 R 49/14g
- § 13 Abs 3 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- BG Purkersdorf, TZ 2611/2013
- § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO
- § 94 Abs 2 GBG
- WOBL-Slg 2015/64
- § 55a EO
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