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Zur Frage der Schutzwirkungen zu Gunsten der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer bei einem vom Mit- und Wohnungseigentümer abgeschlossenen Werkvertrag

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Der von einem Mit- und Wohnungseigentümer abgeschlossene Werkvertrag löst Schutzwirkungen zu Gunsten der übrigen Miteigentümer aus, die das Gebäude und den jeweiligen Wohnungsinhalt erfassen, womit im Falle einer Schädigung dieser Dritten insb auch eine Haftung gem § 1313a ABGB in Betracht kommt.

Ziel des § 67 Abs 1 VersVG ist es, dass ersatzpflichtige Dritte vom Bestehen eines Versicherungsvertrags, aufgrund dessen der eingetretene Schaden vom Versicherer ersetzt wird, nicht iS einer Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung profitieren sollen. Aus der klaren Zielrichtung des § 67 Abs 1 VersVG ergibt sich über den Gesetzeswortlaut hinaus, dass nicht nur Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers (im vorliegenden Fall die Eigentümergemeinschaft) bei Zahlung auf den Versicherer übergehen, sondern konsequenterweise auch Ersatzansprüche des oder der Versicherten (im vorliegenden Fall sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer), weil es für den Schädiger keinen Unterschied machen darf, ob eigenes oder fremdes Risiko versichert ist; als Dritter iSd § 67 Abs 1 VersVG kommt daher nur eine Person in Betracht, die weder Versicherungsnehmer noch Versicherter ist.

  • § 16 WEG
  • OLG Wien, 12 R 173/12t
  • § 1295 ABGB
  • OGH, 27.02.2014, 1 Ob 150/13k, siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Fenyves, in diesem Heft der wobl 2015, 137.
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 54 Cg 33/11m
  • WOBL-Slg 2015/61
  • § 881 ABGB
  • § 1313a ABGB
  • § 67 VersVG
  • § 1042 ABGB

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