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Zur Frage der Umdeutung eines Devolutionsantrages in eine Säumnisbeschwerde

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Aus dem Umstand, dass der Einschreiter die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde rügt, kann noch nicht geschlossen werden, dass der Einschreiter eine Säumnisbeschwerde eingebracht hat, sind doch sowohl der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG als auch die Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG Rechtsmittel, mit denen Verletzungen der Entscheidungspflicht geltend gemacht werden können. Eine Umdeutung des Devolutionsantrages aus dem Grund, dass dieser von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag, kommt nach der Rechtsprechung des VwGH ebenso wenig in Betracht wie eine nachträgliche Änderung des Rechtmitteltyps im Wege einer Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG.

  • § 75 Abs 1 WStV
  • Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG
  • § 73 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VGW, 26.11.2015, VGW-151/V/022/13402/2015
  • ZVG-Slg 2016/29

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