


Zur Frage der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 5 Abs. 1 BStFG und Abweisung der Eintragung einer Gründungserklärungsänderung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 12
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 4523 Wörter, Seiten 100-107
20,00 €
inkl MwSt




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Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit ist nicht einheitlich, sondern entsprechend dem Regelungszweck der jeweils erfassten Materie und unter Bedachtnahme auf die innegehabte oder innezuhabende Funktion sowie die übertragenen Aufgaben und die damit gestellten Erwartungen zu sehen. Dabei darf aber auch nicht übersehen werden, wenn der Gesetzgeber – wie durch § 5 Abs. 1 dritter Satz BStFG – den Fall der Vertrauensunwürdigkeit gegenüber den in die Aufgabenerfüllung gesetzten Erwartungen abgrenzt. So wird zwar von einer Person, die die Geschäfte einer Stiftung führt, erwartet, dass sie ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter erfüllt, eine Nichtentsprechung stellt aber offenkundig (siehe auch § 13 Abs. 1 Z 2 BStFG: Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators im Falle der Nicht-erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz) keinen Fall der Vertrauensunwürdigkeit und damit keine Grundlage für die Bestellung eines Stiftungskurators dar.
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- § 5 Abs 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz – BStFG
- § 13 Abs 1 Z 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz – BStFG
- VwG Wien, 29.04.2024, VGW-101/020/14161/2023
- ZVG-Slg 2025/17
- Verwaltungsverfahrensrecht
Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit ist nicht einheitlich, sondern entsprechend dem Regelungszweck der jeweils erfassten Materie und unter Bedachtnahme auf die innegehabte oder innezuhabende Funktion sowie die übertragenen Aufgaben und die damit gestellten Erwartungen zu sehen. Dabei darf aber auch nicht übersehen werden, wenn der Gesetzgeber – wie durch § 5 Abs. 1 dritter Satz BStFG – den Fall der Vertrauensunwürdigkeit gegenüber den in die Aufgabenerfüllung gesetzten Erwartungen abgrenzt. So wird zwar von einer Person, die die Geschäfte einer Stiftung führt, erwartet, dass sie ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter erfüllt, eine Nichtentsprechung stellt aber offenkundig (siehe auch § 13 Abs. 1 Z 2 BStFG: Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators im Falle der Nicht-erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz) keinen Fall der Vertrauensunwürdigkeit und damit keine Grundlage für die Bestellung eines Stiftungskurators dar.
- § 5 Abs 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz – BStFG
- § 13 Abs 1 Z 2 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz – BStFG
- VwG Wien, 29.04.2024, VGW-101/020/14161/2023
- ZVG-Slg 2025/17
- Verwaltungsverfahrensrecht