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Zur Frage des (nichtvorliegenden) erhöhten Bestandsschutzes von einstimmigen Beschlüssen und der Regelungs(un)fähigkeit von konkreten Einzelmaßnahmen in der Gemeinschaftsordnung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 1142 Wörter
- Seiten 24-25
- https://doi.org/10.33196/wobl201801002401
30,00 €
inkl MwStDie Eigentümergemeinschaft trifft ihre Entscheidungen in Form von Beschlüssen, für diese bestehen keine besonderen Formerfordernisse, eine Eigenbindung an ihre Beschlüsse besteht ebenfalls nicht. Sie kann somit auch einen endgültig wirksamen Beschluss im Wege einer neuerlichen Beschlussfassung widerrufen oder ändern. Die Einstimmigkeit und Vereinbarungsform verschafft einem Beschluss dabei keinen erhöhten Bestandsschutz gegen eine (abweichende) neuerliche Beschlussfassung. Daran ändert es auch nichts, wenn eine solche Vereinbarung in ein gerichtliches Protokoll gekleidet wurde.
Die mit erhöhter Bestandskraft ausgestattete Beschlussfassung über einzelne konkrete Maßnahmen kann nicht der Gegenstand einer Gemeinschaftsordnung sein. Deren Regelungsgehalt muss vielmehr genereller Natur sein, also über den Willensbildungsvorgang in einer einzelnen Angelegenheit hinausgehen und das Verfahren zur Willensbildung als solches zum Gegenstand haben.
- LG Innsbruck, GZ 2 R 138/16g
- BG Innsbruck, GZ 17 Msch 13/15x
- Miet- und Wohnrecht
- § 26 WEG
- § 24 WEG
- OGH, 27.06.2017, 5 Ob 19/17f
- WOBL-Slg 2018/5
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