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wohnrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2017, Band 30

Zur Frage, ob der Auflösungstatbestand des „unleidlichen Verhaltens“ durch das Verstellen der Zufahrt der Nachbarliegenschaft durch den Unterbestandnehmer bzw dessen Kunden verwirklicht ist, sowie zur amtswegigen Prüfpflicht de...

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Der Mieter hat im Rahmen des § 1118 erster Fall ABGB idR für das Verhalten seines Unterbestandnehmers einzustehen. Der Unterbestandgeber, der die Tankstelle nicht selbst betreibt, wird im Regelfall keine Kenntnis über Parkvorgänge im Bereich der Bestandliegenschaft haben. Der Umstand, dass die Zufahrt zum Haus der Nachbarliegenschaft einmal alle zwei Wochen durch Fahrzeuge des Pächters oder dessen Kunden „verstellt bzw erschwert passierbar“ war, kann dem Bestandnehmer bis zur Verständigung hierüber nicht zugerechnet werden. Nicht jede vertragswidrige Benutzung des Bestandgegenstands berechtigt aber gleich zur Vertragsauflösung nach § 1118 erster Fall ABGB, wenn dem mit Unterlassungsklage begegnet werden kann. Das kommt besonders dann zum Tragen, wenn man dem Fehlverhalten des Unterbestandnehmers oder dessen Gästen jederzeit mit den Mitteln des Nachbarrechts entgegentreten hätte können.

Die in erster Instanz obsiegende Partei ist gehalten, primäre Verfahrensmängel und ihr nachteilige Feststellungen – sei es wegen unrichtiger Beweiswürdigung, sei es wegen Aktenwidrigkeit – in der Berufungsbeantwortung zu rügen, sofern sich der Berufungswerber ausdrücklich auf Feststellungen des ErstG bezieht (vgl § 468 Abs 2 ZPO). Diese Verpflichtung dient allein der Abwehr der Berufung. Davon unterscheidet sich der Fall, dass der Berufungswerber, der in erster Instanz zur Räumung verurteilt worden war, lediglich den vom ErstG als gegeben angenommenen Räumungsgrund bekämpft. So hat etwa der OGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass das BerufungsG, wenn es den vom ErstG für gegeben angenommenen Kündigungsgrund verneint, in einem solchen Fall von Amts wegen zu prüfen hat, ob nicht der andere, vom ErstG abgelehnte Kündigungsgrund verwirklicht ist, auch wenn der in erster Instanz siegreiche Kläger in seiner Berufungsbeantwortung diese Rechtsansicht nicht bekämpft. Dasselbe muss für nicht geprüfte Gründe gelten.

  • § 33 MRG
  • WOBL-Slg 2017/123
  • § 914 ABGB
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Graz, 7 R 129/15i
  • § 468 ZPO
  • BG Voitsberg, 3 C 119/11a
  • OGH, 19.10.2016, 1 Ob 33/16h

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