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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2016, Band 29

Zur Frage, ob die Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung eines halben Mindestanteils der Zustimmung des Eigentümerpartners bedarf

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§ 13 Abs 3 WEG 2002 idF der WRN 2006 erlaubt eine gesonderte Veräußerung eines halben Mindestanteils. Ein gemeinsames Vorgehen iS einer zwingenden gemeinsamen Antragstellung wird nicht mehr gefordert. Die Zustimmung des anderen Eigentümerpartners muss aber in grundbuchsfähiger Form, demnach durch Vorlage einer den Bestimmungen des GBG entsprechenden Urkunde erfolgen. Diese Grundsätze gelten infolge § 53 Abs 3 Satz 1 GBG auch für die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung eines halben Mindestanteils.

  • WOBL-Slg 2016/56
  • § 53 Abs 4 GBG
  • LG Wiener Neustadt, 17 R 185/14y
  • § 13 Abs 3 WEG
  • BG Baden, TZ 10844/2014
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 14.07.2015, 5 Ob 90/15v
  • § 53 Abs 3 GBG

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