


Zur Frage, ob die Inanspruchnahme von Mitteln der Wohnbauförderung für die Sanierung von allgemeinen Teilen eines Gebäudes bzw der darin neu errichteten anderen Wohnungen einer Kurzzeitvermietung entgegenstehen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 11
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 2031 Wörter, Seiten 562-565
20,00 €
inkl MwSt




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Aus dem Wortlaut des § 129 Abs. 1a Z 2 BauO für Wien ergibt sich, dass eine Inanspruchnahme von Mitteln der Wohnbauförderung für die Sanierung von allgemeinen Teilen des Hauses wie Mauerwerk, Stiegenhaus, Fenster, Türen etc. für die beabsichtigte Kurzzeitvermietung einzelner Wohnungen unschädlich ist. Der Gesetzeswortlaut spricht diesbezüglich ausdrücklich von „Errichtung der Wohnung“ und umfasst somit bereits von seinem Wortlaut her nicht eine Sanierung von allgemeinen Teilen des Hauses.
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- § 129 Abs 1a BauO Wr
- VwG Wien, 29.07.2024, VGW-111/077/7767/2024VGW-111/V/077/7769/2024
- ZVG-Slg 2024/72
- § 29 Abs 3 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
Aus dem Wortlaut des § 129 Abs. 1a Z 2 BauO für Wien ergibt sich, dass eine Inanspruchnahme von Mitteln der Wohnbauförderung für die Sanierung von allgemeinen Teilen des Hauses wie Mauerwerk, Stiegenhaus, Fenster, Türen etc. für die beabsichtigte Kurzzeitvermietung einzelner Wohnungen unschädlich ist. Der Gesetzeswortlaut spricht diesbezüglich ausdrücklich von „Errichtung der Wohnung“ und umfasst somit bereits von seinem Wortlaut her nicht eine Sanierung von allgemeinen Teilen des Hauses.
- § 129 Abs 1a BauO Wr
- VwG Wien, 29.07.2024, VGW-111/077/7767/2024VGW-111/V/077/7769/2024
- ZVG-Slg 2024/72
- § 29 Abs 3 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht