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Zur Frage, ob die Zuordnung eines Zimmers zur falschen Wohnung einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwert-(hier: Jahresmietwert-)Festsetzung darstellt
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 1776 Wörter
- Seiten 24-26
- https://doi.org/10.33196/wobl201601002401
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inkl MwStLiegt ein Grund für die Neufestsetzung der Nutzwerte (Jahresmietwerte) vor, hat in diesem Verfahren eine Korrektur der Nutzwerte (nur) insoweit zu erfolgen, als die Auswirkungen des Verstoßes gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern. Die erforderlichen Korrekturen sind dabei grundsätzlich auf der Basis der erfolgten Nutzwertfestsetzung vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die WE-Begründung vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 erfolgte und nach der Übergangsregelung des § 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975 statt der Neufestsetzung der Nutzwerte eine Neuparifizierung nach Mietwerten zu erfolgen hat.
- § 55 WEG
- § 9 Abs 2 WEG
- OGH, 24.03.2015, 5 Ob 225/14w
- § 3 Abs 2 WEG
- § 29 Abs 1 Z 1 WEG
- WOBL-Slg 2016/5
- § 2 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- BG Fünfhaus, 12 Msch 16/13a
- LGZ Wien, 39 R 134/14s
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