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Zur Frage, ob eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 5 EO ein Eintragungshindernis darstellt
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 2412 Wörter
- Seiten 195-198
- https://doi.org/10.33196/wobl201605019501
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inkl MwStDer bereits bei der Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechts des späteren Käufers bekannte und bei dieser Entscheidung nicht aufgegriffene Streit über die Wirksamkeit des früheren, mit den einverleibten Liegenschaftseigentümern abgeschlossenen Kaufvertrags kann nicht Grundlage für die spätere Verweigerung der Rechtfertigung der Vormerkung sein, die nur mehr von der Vorlage der Selbstberechnungserklärung abhängig war.
Das aus einem Zivilrechtsstreit resultierende, gegen den im Grundbuchsverfahren einschreitenden Antragsteller gerichtete Verbot nach § 382 Abs 1 Z 5 EO, die Rechtfertigung des Eigentumsrechts vornehmen zu lassen, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinbringung nach der Aktenlage mangels Zustellung überdies noch nicht wirksam war, begründet keine Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 1. Fall GBG in Bezug auf die „persönliche Fähigkeit“ des Antragsteller betreffend den Gegenstand der Eintragung (Erwerb des Eigentumsrechts).
- § 57 GBG
- OGH, 25.08.2015, 5 Ob 95/15d
- § 382 Abs 1 Z 5 EO
- LG Linz, 32 R 106/14k
- WOBL-Slg 2016/70
- Miet- und Wohnrecht
- BG Urfahr, 4892/2013
- § 94 Abs 1 GBG
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