Zur Frage, ob in einem Europäischen Nachlasszeugnis eine Bezeichnung der in Österreich gelegenen Liegenschaften enthalten sein muss
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 31
- Rechtsprechung, 4055 Wörter
- Seiten 413 -417
- https://doi.org/10.33196/wobl201812041301
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Da § 33 Abs 1 lit d GBG (mangels Verweises auf § 32 Abs 1 GBG) die genaue Angabe der Liegenschaft, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, nicht fordert, ist nach dem formellen Registerrecht die konkrete Bezeichnung der Liegenschaft im Europäischen Nachlasszeugnis (bzw dessen Abschrift) keine zwingende Voraussetzung für eine Einverleibung. Der Inhalt eines solchen Zeugnisses richtet sich ausschließlich nach Art 68 EuErbVO, der die darin aufzunehmenden Angaben abschließend regelt und die Bezeichnung der Liegenschaft ebenfalls nicht fordert, sodass allein das Fehlen dieser Angabe die Bewilligung der Einverleibung auf der Grundlage eines solchen Zeugnisses nicht hindert. Der Inhalt des von den Erben vorgelegten Zeugnisses ist damit in formaler Beziehung unbedenklich und lässt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Zweifel aufkommen, weil damit die (widerlegliche) Vermutung verknüpft ist, dass ihre im Zeugnis ausgewiesene Rechtsstellung tatsächlich besteht.
- Bittner, Ludwig
- § 433 ABGB
- WOBL-Slg 2018/137
- OGH, 15.05.2018, 5 Ob 35/18k
- Art 1 EuErbVO
- § 32 GBG
- LG Salzburg, 53 R 258/17y
- Miet- und Wohnrecht
- § 33 GBG
- BG Salzburg, TZ 5487/2017
- Art 69 EuErbVO
- Art 68 EuErbVO
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