


Zur Frage, ob mehrere Personen Lenker auf einem E-Scooter sein können
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 11
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 1524 Wörter, Seiten 536-538
20,00 €
inkl MwSt




-
Die StVO enthält keine Legaldefinition, wer Lenker eines Fahrzeuges ist. Es wäre nach dem Wortlaut und der Systematik der StVO jedenfalls zu eng ausgelegt, die Lenkereigenschaft nur danach zu bestimmen, wer die Lenkeinrichtung eines Fahrzeuges betätigt. Für das Lenken eines Fahrzeuges ist jedenfalls eine aktive Handlung und wirksame Tätigkeit erforderlich. Die bloße Möglichkeit, auf die Fahrgeschwindigkeit bzw. -richtung Einfluss zu nehmen, ohne dies tatsächlich zu tun, reicht für Annahme der Lenkereigenschaft nicht aus, müsste sonst doch jedem Fahrzeuginsassen oder Mitfahrenden, der potentiell auf diese Betriebsvorgänge Einfluss nehmen könnte, die Lenkereigenschaft zuerkannt werden. Eine derartige – ausufernde – Lenkerdefinition ist dem Gesetz nicht zu unterstellen. Damit mehrere Personen als Lenker eines E-Scooters anzusehen sind, wird vorausgesetzt, sie würden nach den Umständen des Einzelfalls die für das Lenken des Fahrzeuges erforderlichen wirksamen Tätigkeiten gemeinsam und im aktiven Zusammenwirken vornehmen.
-
- VwGH, 13.06.2024, Ra 2022/02/0163
- § 88b Abs 2 StVO
- § 99 Abs 3 StVO
- ZVG-Slg 2024/67
- § 65 StVO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 76a StVO
Die StVO enthält keine Legaldefinition, wer Lenker eines Fahrzeuges ist. Es wäre nach dem Wortlaut und der Systematik der StVO jedenfalls zu eng ausgelegt, die Lenkereigenschaft nur danach zu bestimmen, wer die Lenkeinrichtung eines Fahrzeuges betätigt. Für das Lenken eines Fahrzeuges ist jedenfalls eine aktive Handlung und wirksame Tätigkeit erforderlich. Die bloße Möglichkeit, auf die Fahrgeschwindigkeit bzw. -richtung Einfluss zu nehmen, ohne dies tatsächlich zu tun, reicht für Annahme der Lenkereigenschaft nicht aus, müsste sonst doch jedem Fahrzeuginsassen oder Mitfahrenden, der potentiell auf diese Betriebsvorgänge Einfluss nehmen könnte, die Lenkereigenschaft zuerkannt werden. Eine derartige – ausufernde – Lenkerdefinition ist dem Gesetz nicht zu unterstellen. Damit mehrere Personen als Lenker eines E-Scooters anzusehen sind, wird vorausgesetzt, sie würden nach den Umständen des Einzelfalls die für das Lenken des Fahrzeuges erforderlichen wirksamen Tätigkeiten gemeinsam und im aktiven Zusammenwirken vornehmen.
- VwGH, 13.06.2024, Ra 2022/02/0163
- § 88b Abs 2 StVO
- § 99 Abs 3 StVO
- ZVG-Slg 2024/67
- § 65 StVO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 76a StVO