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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2017, Band 30

Zur Frage, wann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eine genehmigungsfähige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 darstellt

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Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme als genehmigungspflichtige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG zu qualifizieren ist, ist vom bestehenden Zustand des betreffenden Objekts auszugehen. Ansatzpunkt der Überlegung hat der aktuelle rechtmäßige Bestand zu sein. Im Falle einer baulichen Umgestaltung des ursprünglichen Objekts erfordert diese Beurteilung daher einen Rückgriff auf die dieser Maßnahme zugrunde liegende vertragliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer.

Wenn der veränderte Zustand auf einem widerrechtlichen Eingriff beruht, würde durch die Wiederherstellung des vorigen Zustands nicht in die Rechte der anderen Wohnungseigentümer eingegriffen, weil lediglich der ursprüngliche, auch dem zugrunde liegenden Wohnungseigentumsvertrag entsprechende Zustand wiederhergestellt würde. Die Wiederherstellung des vor einem eigenmächtigen Umbau bestandenen Zustands und die dafür notwendigen Maßnahmen stellen dann auch keine genehmigungspflichtigen „Änderungen“ iSd § 16 Abs 2 WEG dar.

Für den Fall einer rechtmäßigen – weil von den übrigen Wohnungseigentümern oder dem Außerstreitgericht genehmigten – baulichen Veränderung gilt dies nicht. Bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Wohnungseigentumsobjekts besteht demnach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Rechte der anderen Wohnungseigentümer, sodass diese daher eine nach den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG zu beurteilende Änderung darstellt. Der Umstand, dass der wiederhergestellte Bauzustand ursprünglich konsensgemäß gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass auch in diesem Fall den Intentionen des § 16 Abs 2 WEG entsprechend die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer gewahrt bleiben müssen.

  • OGH, 23.02.2016, 5 Ob 9/16h
  • LG Salzburg, 53 R 231/15z
  • § 9 Abs 2 Z 4 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2017/4
  • § 28 Abs 1 Z 1 WEG
  • § 52 Abs 1 Z 2 WEG
  • § 16 Abs 2 WEG
  • BG Zell am See, 20 C 978/14b

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