Zur Frage, wann SV-Träger im „geschäftlichen Verkehr“ handeln
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 29
- Rechtsprechung, 1752 Wörter
- Seiten 292 -294
- https://doi.org/10.33196/wbl201505029201
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Zum geschäftlichen Verkehr gehört nach stRsp jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. Tritt der Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auf, sondern bedient er sich der Rechtsformen, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen – also etwa des Vertrages –, dann handelt er, auch wenn er nicht nach Gewinn strebt, im geschäftlichen Verkehr. Das gilt nach der Rsp des Senats insbesondere für den Betrieb von Zahnambulatorien durch Sozialversicherungsträger.
Sozialversicherungsträger handeln bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht im geschäftlichen Verkehr.
Verstoßen die Sozialversicherungsträger gegen gesetzliche Beschränkungen (hier: § 153 Abs 3 ASVG), handeln sie nicht mehr im gesetzlichen Auftrag. In diesem Fall können sie sich nicht mehr auf die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts berufen, die vom EuGH für das Kartellrecht begründet und vom Senat für das Lauterkeitsrecht übernommen wurde.
- Schuhmacher, Wolfgang
- OLG Wien, 24.09.2014, GZ 1 R 97/14p-29
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- WBl-Slg 2015/97
- Berichtigungsbeschlusses, 05.03.2014, GZ 40 Cg 60/13h-12
- OGH, 17.02.2015, 4 Ob 234/14m, „Gesundheitsplattform“
- LG St. Pölten als HG, 03.03.2014, GZ 40 Cg 60/13h-11
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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