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Zur Geltendmachung von Auskunfts- und Kontrollrechten durch einen ausgeschiedenen Kommanditisten

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Auskunfts- und Kontrollrechte auch eines ausgeschiedenen Kommanditisten sind im Außerstreitverfahren geltend zu machen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich in dem Fall, dass nicht nur die Kontroll- und Überwachungsrechte eines Gesellschafters als solche streitig sind, sondern auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (Gesellschafterqualität, Beteiligung an der Gesellschaft, Identität der Gesellschaft). Diesfalls ist der Anspruch auf Bucheinsicht im Klageweg geltend zu machen.

  • § 120 Abs 1 JN
  • WBl-Slg 2020/170
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 166 UGB
  • HG Wien, 13.06.2019, 10Cg5/19v-9
  • OGH, 19.12.2019, 6 Ob 229/19y
  • OLG Wien, 03.10.2019, 2R 120/19k-22

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