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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2017, Band 31

Zur gemeinsamen Ausübung der Stifterrechte bei Stiftermehrheit

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Nach § 33 Abs 3 Satz 2 PSG wird die Änderung der Stiftungsurkunde mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam und ist insoweit konstitutiv. Die Eintragung ist jedoch stets nur notwendige, nicht auch hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde. Zwar kann eine Änderung der Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten; dies bedeutet jedoch nicht, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell-rechtlich wirksam wäre, zumal eine umfassende Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Änderungen im Eintragungsverfahren gar nicht erfolgen kann, sondern das Firmenbuch auf das Aufgreifen jener Umstände beschränkt ist, hinsichtlich welcher es von Amts wegen oder aufgrund der Eingaben eines Beteiligten Bedenken hegt.

Nach § 3 Abs 2 PSG können bei einer Stiftermehrheit die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht Mehrheitsbeschlüsse vor. Darunter ist auch die „gemeinsame Ausübung des Änderungsrechts“ zu verstehen.

Der Begriff „gemeinsam“ in § 3 Abs 2 PSG bedeutet zunächst einmal „einstimmig“, das heißt mit übereinstimmenden Willen. „Gemeinsam“ ist zwar nicht notwendigerweise als Mitwirkung an einer gemeinschaftlichen Urkunde zu lesen. Jedenfalls ergibt sich aber aus dem Begriff „gemeinsam“, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang (maximal einige Tage) erfolgen müssen. Auch eine nachträgliche Genehmigung scheidet mangels zeitnahen gemeinsamen Handelns aus.

  • LG Klagenfurt, 25.09.2015, 22 Cg 213/11g-69
  • WBl-Slg 2017/149
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 27.03.2017, 6 Ob 122/16h
  • OLG Graz, 29.04.2016, 2 R 226/15w-75
  • § 33 Abs 2 PSG
  • § 33 Abs 3 PSG

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