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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2016, Band 29

Zur Genehmigungsfähigkeit einer Liftverlängerung zur Erreichung eines barrierefreien Zugangs beider Geschoße einer Maisonettewohnung

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Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 kommt es insbesondere darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Nicht jeder verständliche Wunsch eines Wohnungseigentümers nach Änderung begründet ein wichtiges Interesse. Der Wunsch nach einer luxuriöseren Ausstattung reicht ebenso wenig aus wie die Berufung auf bloße Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Wichtigkeit des Interesses ist in Relation zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile zu beurteilen. Die Verkehrsüblichkeit einer Änderung ist nicht nur nach der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds zu beurteilen.

Ein Treppenlift im Inneren einer Maisonettewohnung möge zwar das ästhetische Empfinden der Bewohner stören, er erfüllt aber – ebenso wie Plattformlifte im Inneren einer Wohnung – ihren Zweck, gehbehinderte Bewohner zwischen den einzelnen Geschoßen der Wohnung zu befördern. Im Vergleich zu einer derartigen, ebenfalls barrierefreien Ausstattung stellt die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß (nur) einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar, der nicht mit dem Wunsch eines Wohnungseigentümers nach einer ästhetisch befriedigenderen Lösung zu rechtfertigen ist.

  • § 16 WEG
  • WOBL-Slg 2016/32
  • BG Kitzbühel, 4 Msch 5/14b
  • OGH, 25.09.2015, 5 Ob 157/15x
  • LG Innsbruck, 4 R 149/15p
  • Miet- und Wohnrecht

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