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Zur Gesellschafterzustimmung bei Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens und einer eV gegen die Ausführung des angefochtenen Beschlusses
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 4370 Wörter
- Seiten 53-57
- https://doi.org/10.33196/wbl201901005301
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inkl MwSt§ 237 Abs 1 AktG (analog): ; Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ist die Genehmigungspflicht durch die Gesellschafterversammlung gem § 237 AktG auf die GmbH mit der Rechtsfolge analog anzuwenden, dass die Übertragung bei Fehlen der Gesellschafterzustimmung unwirksam ist.
§ 42 Abs 4 GmbHG: ; Wenngleich die Gesellschaft ohnedies nur durch ihre Organe handeln kann, sodass die Erlassung einer eV nach § 42 Abs 4 GmbHG gegen den Geschäftsführer im Regelfall nicht erforderlich sein wird, ist die Verhängung eines entsprechenden Verbots auch gegen den Geschäftsführer nach der zitierten Gesetzesstelle nicht ausgeschlossen.
- OLG Wien als Rekursgericht, 26.01.2018, GZ 2 R 10/18g-8
- § 42 Abs 4 GmbHG
- OGH, 26.04.2018, 6 Ob 38/18h
- WBl-Slg 2019/13
- HG Wien, 29.12.2017, GZ 34 Cg 80/17x-3
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 237 Abs 1 AktG (analog)
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