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Zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung

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Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR-Vertragsstaats gegründet wurden, können sich in eine österreichische Gesellschaft identitätswahrend umwandeln, wenn zugleich der Verwaltungssitz nach Österreich verlegt wird, die Gesellschaft sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Recht des Wegzugsstaats für eine solche Umwandlung bestehen und die Gesellschaft die Anforderungen an eine österreichische Gesellschaft (insbesondere in Bezug auf Satzung, Kapitalausstattung, Organbesetzung) erfüllt.

  • Art 54 AEUV
  • Art 49 AEUV
  • § 105 UGB
  • WBl-Slg 2014/221
  • OLG Linz, 21.10.2013, 6 R 156/13y
  • LG Salzburg, 27.08.2013, 24 Fr 5075/13d
  • § 161 UGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 10.04.2014, 6 Ob 224/13d

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