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Zur groben Fahrlässigkeit am Mietzinsrückstand

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Für die Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, ist seine Willensrichtung, die zur Zahlungssäumnis führte, entscheidend. Im Allgemeinen kann nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten toleriert werden; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalls eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen.

  • OGH, 25.03.2014, 10 Ob 3/14k, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2014/101
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 38 R 179/13z
  • § 33 Abs 2 MRG

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