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Zur Haftung bei Vermögensübernahme
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 44 Wörter
- Seiten 293-293
- https://doi.org/10.33196/wbl201905029301
30,00 €
inkl MwStDer Übernehmer haftet grundsätzlich nicht für neue, erst nach der Übernahme des Vermögens entstandene Schulden. Allerdings genügt, dass die Schulden bei der Übergabe des Vermögens bedingt oder betagt bestanden haben, mag auch die Bedingung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein.
- OLG Graz, 03.10.2018, 4 R 119/18d-77
- OGH, 20.12.2018, 6 Ob 225/18h
- WBl-Slg 2019/89
- § 1409 ABGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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