Zur Haftung der Bank für unrichtige Bestätigungen nach § 10 GmbHG.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 73
- Rechtsprechung des OGH, 991 Wörter
- Seiten 67 -68
- https://doi.org/10.47782/oeba202501006701
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§ 10 GmbHG. Die Bank haftet für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, wenn die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war. Bei der Beurteilung durch die Bank kommt es nicht darauf an, ob formal vom Bevollmächtigten die Stammeinlage tituliert „als Stammeinlage“ bezahlt wurde, weil darin bloß der „formelle“ Zahlungszweck wiedergegeben wird. Maßgeblich ist, ob der Gesellschaft in dem Sinne Geldmittel als Stammeinlage „frei zur Vergügung“ standen. Wird der eingezahlte Betrag innerhalb von nicht einmal drei Minuten wieder bar behoben, mussten sich der Bank (ihren Mitarbeitern) Bedenken, dass es sich um die selben Mittel handelte, also um Gelder, die aus dem Vermögen der Gesellschaft stammten, geradezu aufdrängen.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 20.09.2024, 6 Ob 120/24a
- oeba-Slg 2025/3075
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