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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2013, Band 26

Zur Haftung der Eigentümergemeinschaft und des Verwalters bei Verletzung der Streupflicht

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Die Eigentümergemeinschaft haftet ohne besondere Vertragsbeziehung ihren Mitgliedern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegesicherungspflichten. Dies gilt auch im Verhältnis zu Mietern von Wohnungseigentümern: Die Eigentümergemeinschaft ist nicht Vertragspartnerin des von einem Wohnungseigentümer mit einem Mieter geschlossenen Mietvertrags. Auch eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Wohnungseigentümern sowie gegenüber Dritten setzt (außerhalb einer Haftung für Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB) eigenes Verschulden voraus, insb – so wie bei der Eigentümergemeinschaft – Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsverschulden.

  • LG Salzburg, 3 Cg 266/10i
  • § 1319a ABGB
  • § 1295 ABGB
  • § 1315 ABGB
  • § 1297 ABGB
  • § 1296 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 19.09.2012, 3 Ob 136/12i
  • OLG Linz, 3 R 81/12w
  • WOBL-Slg 2013/79

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