Zur Haftung der Werbeagentur gegenüber einem Kunden bei Erfüllung des Auftrages, ein Logo herzustellen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 1372 Wörter
- Seiten 295 -297
- https://doi.org/10.33196/wbl201305029501
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1. Die grundsätzliche Verpflichtung einer Werbeagentur, dem Auftraggeber ein nicht mit Rechten Dritter kollidierendes Logo zur Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt. Abzuwägen ist das Recht des Kunden, eine im geschäftlichen Verkehr nutzbare Leistung zu erhalten, mit dem Interesse der Agentur, in ihrer Berufsausübung nicht durch zu hohe Anforderungen unbillig beschränkt zu werden. Eine Werbeagentur ist in erster Linie auf die Konzeption von Werbung spezialisiert, nicht auf die Beurteilung kennzeichenrechtlicher Kollisionsfragen.
2. Auch ohne besondere Vertragsabrede hat die Werbeagentur, die ein Logo zu entwerfen hat, aufgrund ihrer Sachkunde, für die sie gem § 1299 ABGB einzustehen hat, sowie im Rahmen ihrer Warnpflicht nach § 1168a ABGB als Ausfluss der allgemeinen Schutz- und Sorgfaltspflicht des Schuldners den Auftraggeber auf die Notwendigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung möglicher Kollisionsfälle mit älteren Zeichenrechten hinzuweisen.
- OLG Linz, 09.07.2012, 1 R 87/12p-13
- LG Linz, 01.03.2012, 15 Cg 144/10k-9
- WBl-Slg 2013/108
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 1299 ABGB
- OGH, 12.02.2013, 4 Ob 174/12k, „WK-Design“
- § 1168a ABGB
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