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Zur Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Konkursverschleppung.

Autor

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 69
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
2488 Wörter, Seiten 721-724

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§§ 69, 123a, 124a, 156, 197 IO. Der faktische Geschäftsführer hat - bei sonstiger Haftung für Insolvenzverschleppung - auf den formellen Geschäftsführer aktiv einzuwirken, damit dieser seiner Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens nachkommt. Faktischer Geschäftsführer ist idZ eine Person, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2021/2776
  • OGH, 19.05.2021, 17 Ob 5/21s

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