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Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 130 Wörter
- Seiten 294-294
- https://doi.org/10.33196/wbl202105029401
30,00 €
inkl MwStEs entspricht st Rspr des OGH, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch bei nur leichtem Verschulden zum Ersatz des von ihm herbeigeführten Schadens verpflichtet ist. Dabei wurde vor dem Hintergrund der Business Judgement Rule klargestellt, dass den Geschäftsführer keine Erfolgshaftung trifft, sondern dieser nur für ein ex ante pflichtwidriges Verhalten einzustehen hat. Eine Haftung sei somit nur dann zu bejahen, wenn er seinen Ermessensspielraum eklatant überschreitet bzw eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare Entscheidung trifft. Daraus folgt, dass es in einer Entscheidungssituation nicht zwingend nur eine richtige Entscheidungsalternative gibt, sondern dass auch mehrere gegenteilige Handlungsalternativen sorgfaltskonform sein können. Dennoch muss sich der Geschäftsführer nicht wie ein beliebiger Unternehmer, sondern wie ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten.
- WBl-Slg 2021/80
- § 25 GmbHG
- OLG Linz, 30.07.2020, 1R 43/20d-108
- OGH, 25.11.2020, 6 Ob 218/20g
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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