


Zur Haftung des Sachverständigen für ein Gutachten nach § 37 Abs 4 WEG 2002
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1128 Wörter, Seiten 436-437
30,00 €
inkl MwSt




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Ein Gutachten gem § 37 Abs 4 WEG 2002 hat Auskunft über den Erhaltungszustand der allgemeinen Teile des Hauses (§ 2 Abs 4 WEG), insb über die in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten, zu geben. Es muss den im Gesetz definierten Anforderungen entsprechen und von einer dafür qualifizierten Person erstellt worden sein. Der Terminus „Erhaltungsarbeit“ ist iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 und damit im Einklang mit § 3 Abs 1 und 2 MRG auszulegen. Der Begriff der „absehbaren Zeit“ wird von Stimmen in der Literatur mit zehn Jahren konkretisiert.
§ 37 Abs 4 WEG 2002 ist eine Schutznorm zugunsten des WE-Bewerbers, wobei dieser Schutz auch jenem Erwerber zubilligt wird, der Liegenschaftsanteile vom WE-Organisator nach Begründung von WE erworben hatte. Denkbar erscheint auch die Erstreckung dieses Schutzes auf einen Erwerber, der zwar nicht vom WE-Organisator, sondern von jemandem kauft, der in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zu diesem steht, weil der Verkäufer in einem solchen Fall als Gründungshelfer angesehen werden kann.
Wird hingegen erst nach der Verbücherung von einem Dritten erworben, haftet der Sachverständige nur für ein unrichtiges Gutachten, nicht jedoch, wenn das Gutachten – trotz Betitelung als „Gutachten zur Feststellung des Bauzustandes der allgemeinen Teile des Hauses gem § 37 Abs 4 WEG“ – nicht den Voraussetzungen des § 37 Abs 4 WEG 2002 entspricht, worauf im Gutachten jedoch klar hingewiesen wird.
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- WOBL-Slg 2016/141
- OGH, 30.08.2016, 6 Ob 141/16b – Zurückweisung der Revision
- LGZ Wien, 1 Cg 9/15y
- Miet- und Wohnrecht
- OLG Wien, 15 R 14/16p
- § 37 Abs 4 WEG
Ein Gutachten gem § 37 Abs 4 WEG 2002 hat Auskunft über den Erhaltungszustand der allgemeinen Teile des Hauses (§ 2 Abs 4 WEG), insb über die in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten, zu geben. Es muss den im Gesetz definierten Anforderungen entsprechen und von einer dafür qualifizierten Person erstellt worden sein. Der Terminus „Erhaltungsarbeit“ ist iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 und damit im Einklang mit § 3 Abs 1 und 2 MRG auszulegen. Der Begriff der „absehbaren Zeit“ wird von Stimmen in der Literatur mit zehn Jahren konkretisiert.
§ 37 Abs 4 WEG 2002 ist eine Schutznorm zugunsten des WE-Bewerbers, wobei dieser Schutz auch jenem Erwerber zubilligt wird, der Liegenschaftsanteile vom WE-Organisator nach Begründung von WE erworben hatte. Denkbar erscheint auch die Erstreckung dieses Schutzes auf einen Erwerber, der zwar nicht vom WE-Organisator, sondern von jemandem kauft, der in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zu diesem steht, weil der Verkäufer in einem solchen Fall als Gründungshelfer angesehen werden kann.
Wird hingegen erst nach der Verbücherung von einem Dritten erworben, haftet der Sachverständige nur für ein unrichtiges Gutachten, nicht jedoch, wenn das Gutachten – trotz Betitelung als „Gutachten zur Feststellung des Bauzustandes der allgemeinen Teile des Hauses gem § 37 Abs 4 WEG“ – nicht den Voraussetzungen des § 37 Abs 4 WEG 2002 entspricht, worauf im Gutachten jedoch klar hingewiesen wird.
- WOBL-Slg 2016/141
- OGH, 30.08.2016, 6 Ob 141/16b – Zurückweisung der Revision
- LGZ Wien, 1 Cg 9/15y
- Miet- und Wohnrecht
- OLG Wien, 15 R 14/16p
- § 37 Abs 4 WEG