


Zur Haftung Dritter für Ad-hoc-Meldepflichtverletzungen des Emittenten.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 64
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 2797 Wörter, Seiten 385-387
20,00 €
inkl MwSt




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§§ 1301, 1311, 1313a, 1315 ABGB; §§ 48a, 48d BörseG; § 12 StGB; § 7 VStG. Normadressat der Ad-hoc-Meldepflicht ist zwar allein der Emittent und grundsätzlich ist nur er schadenersatzpflichtig, wenn pflichtwidrig und schuldhaft Ad-hoc-Mitteilungen unterlassen werden oder diese unrichtig sind. Wenn ein Dritter jedoch vorsätzlich eine Handlung setzt, die eine Beteiligung an der Verbreitung einer unrichtigen oder irreführenden Ad-hoc-Meldung darstellt, so haftet auch er nach § 1301 ABGB für diese Schutzgesetzverletzung den dadurch geschädigten Anlegern.
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- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
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- OGH, 22.10.2015, 10 Ob 86/14s
- oeba-Slg 2016/2211
§§ 1301, 1311, 1313a, 1315 ABGB; §§ 48a, 48d BörseG; § 12 StGB; § 7 VStG. Normadressat der Ad-hoc-Meldepflicht ist zwar allein der Emittent und grundsätzlich ist nur er schadenersatzpflichtig, wenn pflichtwidrig und schuldhaft Ad-hoc-Mitteilungen unterlassen werden oder diese unrichtig sind. Wenn ein Dritter jedoch vorsätzlich eine Handlung setzt, die eine Beteiligung an der Verbreitung einer unrichtigen oder irreführenden Ad-hoc-Meldung darstellt, so haftet auch er nach § 1301 ABGB für diese Schutzgesetzverletzung den dadurch geschädigten Anlegern.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 22.10.2015, 10 Ob 86/14s
- oeba-Slg 2016/2211