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Zur Haftung Dritter für Ad-hoc-Meldepflichtverletzungen des Emittenten.

Autor

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 64
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
2797 Wörter, Seiten 385-387

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Artikel Zur Haftung Dritter für Ad-hoc-Meldepflichtverletzungen des Emittenten. in den Warenkorb legen

§§ 1301, 1311, 1313a, 1315 ABGB; §§ 48a, 48d BörseG; § 12 StGB; § 7 VStG. Normadressat der Ad-hoc-Meldepflicht ist zwar allein der Emittent und grundsätzlich ist nur er schadenersatzpflichtig, wenn pflichtwidrig und schuldhaft Ad-hoc-Mitteilungen unterlassen werden oder diese unrichtig sind. Wenn ein Dritter jedoch vorsätzlich eine Handlung setzt, die eine Beteiligung an der Verbreitung einer unrichtigen oder irreführenden Ad-hoc-Meldung darstellt, so haftet auch er nach § 1301 ABGB für diese Schutzgesetzverletzung den dadurch geschädigten Anlegern.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 22.10.2015, 10 Ob 86/14s
  • oeba-Slg 2016/2211

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