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Zur Haftung einer Domain-Namensverwalterin

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Eine Domain-Namensverwalterin haftet für das rechtswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters dann, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen, widrigenfalls sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Weigerung trotz Kenntnis von einer Rechtsverletzung, eine Domain zu sperren, bedeutet eine Förderung des offenkundigen Verstoßes des unmittelbaren Täters. Hingegen kann der Vergabestelle (auch in Anlehnung an die zu verneinende Haftung von Presseunternehmen für wettbewerbswidrige Anzeigen) eine allgemeine Prüfungspflicht nicht zugemutet werden.

  • § 43 ABGB
  • HG Wien, 26.05.2021, GZ 58 Cg 29/20b-24, „bindergroesswang.at“
  • § 37 UGB
  • OGH, 29.03.2022, 4 Ob 44/22g
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 25.11.2021, GZ 5 R 103/21k-29
  • WBl-Slg 2022/106

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