


Zur Haftung eines Internetbewertungsportals
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 4828 Wörter, Seiten 200-206
20,00 €
inkl MwSt




-
Zwischen einem Hotelbetreiber und einem Online-Reisebüroanbieter besteht im Hinblick auf das mit dem Reisebüroanbieter verknüpften Hotelbewertungsportal ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da durch die Förderung des Absatzes von Dienstleistungen des Reisebüroanbieters der Wettbewerb des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.
Eine automatische Überprüfung durch einen Wortfilter zur Auffindung von Formalbeleidigungen und unzulässigen Eigenbewertungen sowie die statistische Auswertung zur Feststellung einer Weiterempfehlungsrate schaden der neutralen Vermittlerposition des Portalanbieters nicht. Zudem erwecken Inhalt und Gestaltung des Hotelbewertungsportals nicht den Eindruck, der Reisebüroanbieter identifiziere sich mit den veröffentlichten Angaben Dritter.
Es besteht nach ständiger BGH-Rechtsprechung keine allgemeine Pflicht, jeden fremden Inhalt vor der Zugänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Ein Bewertungsportalbetreiber muss erst bei Kenntnis auf Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung eine unverzügliche Sperre der Bewertung vornehmen und Vorsorge gegen zukünftige derartige Rechtsverletzungen treffen.
Redaktionelle Leitsätze
-
- § 3 dUWG
- § 8 dTMG
- § 2 Abs 1 dUWG
- § 8 Abs 3 dUWG
- Verbreitungshaftung
- Hotelbewertungsportal
- § 10 dTMG
- Medienrecht
- § 2 dTMG
- § 4 dUWG
- Internet-Bewertungsportal
- § 9 dTMG
- BGH, 19.03.2015, I ZR 94/13, Hotelbewertungsportal
- § 7 dTMG
- ZIIR 2016, 200
Zwischen einem Hotelbetreiber und einem Online-Reisebüroanbieter besteht im Hinblick auf das mit dem Reisebüroanbieter verknüpften Hotelbewertungsportal ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da durch die Förderung des Absatzes von Dienstleistungen des Reisebüroanbieters der Wettbewerb des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.
Eine automatische Überprüfung durch einen Wortfilter zur Auffindung von Formalbeleidigungen und unzulässigen Eigenbewertungen sowie die statistische Auswertung zur Feststellung einer Weiterempfehlungsrate schaden der neutralen Vermittlerposition des Portalanbieters nicht. Zudem erwecken Inhalt und Gestaltung des Hotelbewertungsportals nicht den Eindruck, der Reisebüroanbieter identifiziere sich mit den veröffentlichten Angaben Dritter.
Es besteht nach ständiger BGH-Rechtsprechung keine allgemeine Pflicht, jeden fremden Inhalt vor der Zugänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Ein Bewertungsportalbetreiber muss erst bei Kenntnis auf Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung eine unverzügliche Sperre der Bewertung vornehmen und Vorsorge gegen zukünftige derartige Rechtsverletzungen treffen.
Redaktionelle Leitsätze
- § 3 dUWG
- § 8 dTMG
- § 2 Abs 1 dUWG
- § 8 Abs 3 dUWG
- Verbreitungshaftung
- Hotelbewertungsportal
- § 10 dTMG
- Medienrecht
- § 2 dTMG
- § 4 dUWG
- Internet-Bewertungsportal
- § 9 dTMG
- BGH, 19.03.2015, I ZR 94/13, Hotelbewertungsportal
- § 7 dTMG
- ZIIR 2016, 200