Zur Haftung unmittelbarer und mittelbarer Gesellschafter für die verbotene Einlagenrückgewähr.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 73
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 5947 Wörter, Seiten 138-144
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§ 83 GmbHG. Eine verbotene Einlagenrückgewähr kann auch dann vorliegen, wenn die Zuwendung des Vermögensguts der Gesellschaft an einen (unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschafter (oder einen unechten Dritten) - wie hier - auf dem Handeln eines kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführers beruht.
In einem Fall, in dem ein mittelbarer Gesellschafter alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft und überdies auch deren Geschäftsführer ist, haften der unmittelbare und der mittelbare Gesellschafter im Fall einer verbotenen Einlagenrückgewähr solidarisch.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 06.11.2024, 6 Ob 98/24s
- oeba-Slg 2025/3077