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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2020, Band 34

Caramanica, Luca

Zur Haftung von Kartellbeteiligten auch gegenüber nicht am betroffenen Markt als Nachfrager oder Anbieter tätigen Personen

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Der EuGH hat entschieden, dass das Recht auf Kartellschadenersatz nicht von vornherein nur auf Anbieter oder Nachfrager auf dem vom Kartell betroffenen Markt beschränkt ist. Des Weiteren müsse, so der EuGH, „jeder“ in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV stehende Schaden ersatzfähig sein. Dabei sei nicht erforderlich, dass der erlittene Schaden zudem einen spezifischen Zusammenhang mit dem Schutzzweck von Art 101 AEUV aufweist. Im vorliegenden Beitrag werden der Anlassfall und die Entscheidungsgründe dargestellt sowie die Bedeutung der gegenständlichen Entscheidung untersucht. Wenngleich die Entscheidung vermeintlich eine absolute Absage des haftungsbegrenzenden Elements „Rechtswidrigkeitszusammenhang“ nahelegt, wird aufgezeigt, dass der EuGH diesbezüglich in Zukunft wohl auch auf die Umstände des konkreten Falls abstellt oder zumindest die Formulierung „jeder“ Schaden nicht streng wörtlich versteht. Es wird vertreten, dass der Effektivitätsgrundsatz und die „Jedermann-Rspr“ kein streng wörtliches Verständnis von „jedermann“ iSd „Jedermann-Formel“ verlangen.

  • Caramanica, Luca
  • Kartellschadenersatz
  • § 37b KartG
  • „Jedermann-Rspr“
  • Kartellschadenersatz-RL 2014/104/EU
  • § 37c KartG
  • EuGH
  • Aktivlegitimation
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Effektivitätsgrundsatz
  • Reflexschäden
  • Anspruchsberechtigung
  • § 37a KartG
  • „Jedermann-Formel“
  • WBL 2020, 194
  • Schutzzweck
  • Art 101 AEUV
  • overdeterrence
  • Rechtswidrigkeitszusammenhang
  • Ersatzfähigkeit

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