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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2017, Band 31

Zur Handelndenhaftung bei der Vorstiftung

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Die Privatstiftung kann bereits vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch als sogenannte Vorstiftung Rechtsgeschäfte abschließen. Sie ist ein Rechtsträger eigener Art, auf den – soweit wie möglich – die Bestimmungen des PSG Anwendung finden.

Beim Abschluss von Rechtsgeschäften wird die rechts- und parteifähige Vorstiftung durch das zur Vertretung der Privatstiftung berufene Organ, sohin durch den Stiftungsvorstand, vertreten, dessen Vertretungsbefugnis auch bezüglich der Vorstiftung sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Vertretung und gewöhnliche sowie außergewöhnliche Handlungen umfasst.

Nur die Stiftungsvorstände sind Handelnde iSd § 7 Abs 2 PSG, die auch dann, soferne im Namen der Privatstiftung oder der Vorstiftung gehandelt wird, solidarisch haften, wenn sie sich dabei von einem auf welcher Rechtsgrundlage immer Bevollmächtigten vertreten lassen.

Selbst wenn man die zu § 2 Abs 1 GmbHG und § 34 Abs 1 AktG vertretene Auffassung, wonach die Handelndenhaftung nur gegenüber Dritten und nicht gegenüber der Gesellschaft angehörigen Personen besteht, auf die Privatstiftung übertragen wollte, ist eine Person, die weder Stifter noch dessen Gesamtrechtsnachfolger ist und auch nicht dem Stiftungsvorstand angehört, ein im Schutzbereich des § 7 Abs 2 PSG liegender Dritter.

Die Abgabe einer Erbantrittserklärung durch den Stiftungsvorstand namens der Vorstiftung ist als materiell-rechtliche Willenserklärung ein einseitiges Rechtsgeschäft und sind die von der im infolgedessen ausgebrochenen Erbrechtsstreit von der unterlegenen Vorstiftung zu ersetzenden Verfahrenskosten als Folge der Beteiligung der Vorstiftung am gerichtlichen Verfahren von der Handelndenhaftung umfasst. Einer Entscheidung der umstrittenen Frage, ob die Handelndenhaftung auf rechtsgeschäftliches Handeln beschränkt ist, bedarf es daher nicht.

Die Handelndenhaftung erlischt mit der Eintragung der Privatstiftung im Firmenbuch.

  • OLG Graz, 28.09.2016, 4 R 43/16z-23
  • § 7 Abs 2 PSG
  • § 17 PSG
  • § 8 Abs 1 PSG
  • LG Graz, 05.01.2016, 14 Cg 31/15x-14
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 26.01.2017, 3 Ob 247/16v
  • WBl-Slg 2017/78

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