Zur Hausdurchsuchung wegen des Verdachts wettbewerbswidriger Praktiken
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 2729 Wörter
- Seiten 231 -234
- https://doi.org/10.33196/wbl202304023102
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Ein Hausdurchsuchungsbefehl muss möglichst genau angeben, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung bezieht. Allerdings besteht in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung bestimmte Unterlagen zu nennen.
Nach stRsp muss sich der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften nicht gegen die Person richten, in deren Räumlichkeiten die Hausdurchsuchung angeordnet wird. Sie kann vielmehr auch gegenüber Dritten angeordnet werden, bei denen entsprechende Unterlagen iSd § 12 WettbG vermutet werden. Die Beteiligung des Adressaten eines Hausdurchsuchungsbefehls an einer kartellrechtswidrigen Absprache ist also nicht Voraussetzung für dessen Erlassung. Eine Hausdurchsuchung kann insb auch gegenüber Konzerngesellschaften mit gleichem Sitz angeordnet werden.
Begründet ist ein Verdacht iSd § 12 Abs 1 WettbG, wenn er sich rational nachvollziehen lässt. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aus denen nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. Ein „dringender“ Tatverdacht ist nicht erforderlich. Es muss daher auch kein konkreter wettbewerbswidriger Verstoß festgestellt sein. Ob ein begründeter Verdacht gemäß § 12 WettbG besteht, ist durch rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtsbegründenden Umstände zu ermitteln und ist im Rekursverfahren überprüfbar. Ob in tatsächlicher Hinsicht ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, die gemäß § 49 Abs 3 KartG nur eingeschränkt bekämpfbar ist.
- § 12 WettbG
- OGH als KOG, 19.01.2023, 16 Ok 7/22y
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2023/75
- OLG Wien als KartellG, 06.10.2022, GZ 26 Kt 6/22k-3, „Verein p“
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