Zur Herabsetzung durch Prozessbehauptungen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 38
- Rechtsprechung, 2585 Wörter
- Seiten 620 -623
- https://doi.org/10.33196/wbl202410062001
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Prozessbehauptungen, die in Ausübung eines Rechts aufgestellt werden, sind im Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege gerechtfertigt. Ein Anspruch nach § 7 UWG bzw § 1330 ABGB besteht nur, wenn sie wider besseren Wissens erhoben werden. Gerechtfertigt ist Vorbringen jedoch bloß dann, wenn es nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen – großzügig zu beurteilenden – inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Die Überlegungen zur Privilegierung von Parteibehauptungen, Aussagen oder Anzeigen lassen sich überdies nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. Dabei findet nämlich kein rechtsförmiges Verfahren statt, in dessen Zuge auch die Richtigkeit der Behauptungen geklärt werden könnte. Der Rechtfertigungsgrund steht daher dann nicht mehr zur Verfügung, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich wiederholt, etwa in Presseaussendungen und -konferenzen, in Zeitungsinterviews, durch Weiterleitung an Medienvertreter oder als Posting.
§ 7 UWG erfasst jede (unwahre) Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse, die zu einem Schaden für den Kredit oder den Betrieb des davon Betroffenen führen kann. Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet hingegen keinen Anspruch nach § 7 UWG. Selbst Werturteile dürfen aber nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UWG. Auch im Anwendungsbereich des § 1330 ABGB dürfen wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten.
- OGH, 25.06.2024, 4 Ob 35/24m
- OLG Innsbruck als RekursG, 18.01.2024, GZ 2 R 2/24x-15
- LG Innsbruck, 05.12.2023, GZ 69 Cg 206/23b-6, „Vorwurf der Patentverletzung“
- WBl-Slg 2024/171
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- § 1330 ABGB
- § 7 UWG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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