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Zur Herausgabe von Urkunden über die gepfändete und überwiesene Forderung.

Autor

Kellner, Markus/​Legath, Martin
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 73
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
1324 Wörter, Seiten 456-457

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§§ 27a, 306, 346, 354 EO. Kommt der Verpflichtete seiner Auskunfts- und Ausfolgungspflicht nach § 306 Abs 1 EO nicht (ausreichend) nach, kann das Exekutionsgericht gem § 27a Abs 2 EO die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und dessen Mitwirkung nach §§ 346 ff EO erzwingen. Für die Auskunftspflicht erfolgt die Exekution nur im Wege der Exekution auf unvertretbare Handlungen nach §§ 27a, 354 EO. Die exekutive Durchsetzung der Mitwirkungspflichten des Verpflichteten setzt eine Antragstellung des Betreibenden (oder des Verwalters) voraus; in diesem Antrag sind die vom Verpflichteten herauszugebenden Urkunden genau zu bezeichnen. Bei diesem Verfahren handelt es sich (auch nach Inkrafttreten der GREx) um eine Hilfsexekution im anhängigen Forderungsexekutionsverfahren, weshalb der Betreibende keinen eigenen Exekutionstitel benötigt.

  • Kellner, Markus
  • Legath, Martin
  • OGH, 26.02.2025, 3 Ob 24/25p
  • oeba-Slg 2025/3110

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