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Zur Herstellerbezeichnung eines digitalen Lichtbildes

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Der Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 UrhG setzt voraus, dass sein Wunsch, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird.

Bei einem digitalen Lichtbild ist es über die sogenannten Metadaten möglich, zusätzliche Informationen über das Bild in der Bilddatei selbst zu speichern. Metadaten oder Metainformationen sind Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten, aber nicht diese Daten selbst. Bei den durch Metadaten beschriebenen Daten handelt es sich oft um größere Datensammlungen wie Dokumente, Bücher, Datenbanken oder Dateien (https://de.wikipedia.org/ wiki/Metadaten).

Auch Hinweise in den Metadaten schaffen eine ausreichende Verbindung zum digitalen Bild und begründen das Recht nach § 74 Abs 3 UrhG.

  • OGH, 28.03.2017, 4 Ob 43/17b, „Herstellerbezeichnung“
  • OLG Wien, 27.12.2016, GZ 3 R 48/16z-15
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 74 Abs 3 UrhG
  • HG Wien, 29.07.2016, GZ 29 Cg 27/16i-10
  • WBl-Slg 2017/132

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