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Zur internationalen Zuständigkeit bei (behaupteter) unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung eines Lichtbildwerkes

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Der Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ist verordnungsautonom und eng auszulegen. Darunter fallen neben Ansprüchen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in Printmedien und im Internet auch Ansprüche aus dem Kartellrecht, aus unlauterem Wettbewerb und Immaterialgüterrechten (Marken-, Muster-, Patent- und Urheberrechte).

Hingegen können Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden.

Für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche ist der durch EuGH C-170/12, Pinckney, und C-441/13, Hejduk, definierte (beschränkte) Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zuzulassen, zumal es insoweit keine Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über Unterlassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite gibt.

Bei einem auf Österreich beschränkten Unterlassungsanspruch hat es somit bei der Regel zu bleiben, dass die Zuständigkeit hierfür auch einem Gericht mit eingeschränkter Kognitionsbefugnis zukommen kann, das nach dem Territorialitätsgrundsatz den im Hoheitsgebiet des MS, in dem es liegt, verursachten Schaden am besten beurteilen kann.

  • Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012
  • WBl-Slg 2020/39
  • LG Feldkirch, 16.05.2019, GZ 56 Cg 23/19s-5, „Gemeinde in Südtirol“
  • OLG Innsbruck als RekursG, 08.08.2019, GZ 2 R 95/19s-10
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 26.11.2019, 4 Ob 173/19y

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