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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2019, Band 33

Zur internationalen Zuständigkeit für Verbandsklagen bei einer „Internet-Tat“ (hier: Rechtsbruch)

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Bei einem Verstoß gegen das nationale Lauterkeitsrecht ist die internationale (örtliche) Zuständigkeit für eine Deliktsklage nach Maßgabe des Erfolgsorts im Verletzungsstaat gegeben. Der Verletzungsstaat ist jener Staat, in dem sich die Verletzungshandlung auswirkt (beeinträchtigter Markt) und daher gegen das nationale Lauterkeitsrecht verstößt. Bei einer „Internet-Tat“ kommt es allein auf die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Website im Verletzungsstaat an.

Art 5 Nr 3 LGVÜ II regelt nicht nur die internationale, sondern zugleich die (internationale) örtliche Zuständigkeit. Kann auf die beanstandete Website in ganz Österreich zugegriffen werden und kann sich die behauptete unlautere Handlung daher in ganz Österreich nachteilig auswirken, so hat der Kl die Wahl, seine Klage bei einem der in Betracht kommenden sachlich zuständigen Gerichte in Österreich einzubringen.

Auch Verbandsklagen sind sowohl nach dem Verbraucherschutzrecht als auch nach dem Lauterkeitsrecht von Art 5 Nr 3 LGVÜ II (bzw EuGVVO 2001) erfasst. Der Begriff des „schädigenden Ereignisses“ ist weit auszulegen und erfasst nicht nur Sachverhalte, in denen ein Einzelner einen individuellen Schaden (oder Rechtsnachteil) erleidet, sondern auch „Angriffe auf die Rechtsordnung“ (wie zB die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln oder durch lauterkeitswidriges Verhalten), die mittels Verbandsklage im kollektiven Verbraucherinteresse oder im Allgemeininteresse abgestellt werden sollen.

  • OGH, 20.12.2018, 4 Ob 181/18y, „Veranstaltungstickets“
  • WBl-Slg 2019/71
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Linz, 25.06.2018, GZ 4 Cg 116/17x-16
  • Art 5 Nr 3 LGVÜ II (Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 bzw Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012)
  • OLG Linz als Rekursgericht, 20.08.2018, GZ 4 R 100/18f-20

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