


Zur Irreführungseignung der Aussage, eine Zeitung habe „zuerst berichtet“
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 32
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 842 Wörter, Seiten 235-235
30,00 €
inkl MwSt




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Nach allgemeinem Verständnis setzt die Aussage, eine Zeitung habe zuerst berichtet, keinen Vorsprung von 24 Stunden voraus, sondern umfasst auch den Zeitraum zwischen Abend- und Morgenausgabe. Das Verschweigen des (wahren) Umstands, dass der Vorsprung darin begründet lag, dass die Zeitung der Bekl schon in ihrer Abendausgabe und noch vor dem Erscheinen anderer Medien am nächsten Tag berichtete, ist deshalb nicht geeignet, beim angesprochenen Publikum einen unrichtigen Eindruck zu erwecken und ist deshalb keine irreführende Geschäftspraktik.
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- OGH, 23.01.2018, 4 Ob 198/17x, „zuerst berichtet“
- OLG Wien als Rekursgericht, 26.09.2017, GZ 5 R 110/17h-10
- § 2 UWG
- WBl-Slg 2018/71
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- HG Wien, 07.07.2017, GZ 43 Cg 43/17x-6
Nach allgemeinem Verständnis setzt die Aussage, eine Zeitung habe zuerst berichtet, keinen Vorsprung von 24 Stunden voraus, sondern umfasst auch den Zeitraum zwischen Abend- und Morgenausgabe. Das Verschweigen des (wahren) Umstands, dass der Vorsprung darin begründet lag, dass die Zeitung der Bekl schon in ihrer Abendausgabe und noch vor dem Erscheinen anderer Medien am nächsten Tag berichtete, ist deshalb nicht geeignet, beim angesprochenen Publikum einen unrichtigen Eindruck zu erwecken und ist deshalb keine irreführende Geschäftspraktik.
- OGH, 23.01.2018, 4 Ob 198/17x, „zuerst berichtet“
- OLG Wien als Rekursgericht, 26.09.2017, GZ 5 R 110/17h-10
- § 2 UWG
- WBl-Slg 2018/71
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- HG Wien, 07.07.2017, GZ 43 Cg 43/17x-6