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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 31

Schuhmacher, Wolfgang

Zur Irreführungseignung einer Arzneimittelwerbung gegenüber Ärzten; Werbung mit Selbstverständlichkeiten

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Das angesprochene Fachpublikum wird bei der kombinierten Aussage ein Arzneimittel sei „wirksam und verträglich“ nicht auf eine deutlich bessere Wirkung bzw auf einen Ausschluss jeglicher Nebenwirkungen schließen. Neben der erkennbaren Selbstverständlichkeit, dass ein Arzneimittel wirksam ist, werden die Adressaten die Ankündigung vielmehr dahin verstehen, dass die beworbenen Arzneimittel im Rahmen des Üblichen auch verträglich sind, das heißt, die Nebenwirkungen beeinträchtigen (mangels außergewöhnlicher Nebenwirkungen und Gegenanzeigen) das normale (unbeschwerte) Lebensgefühl und den alltäglichen Lebensvollzug nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden weder annehmen, sie könnten die beworbenen Eigenschaften allein bei der beklagten Partei beziehen, noch aus der Werbung ein absolutes Wirksamkeitsversprechen oder einen Hinweis auf völlige Freiheit von Nebenwirkungen ableiten. Die Aussage „wirksam und verträglich“ verstößt daher nicht gegen § 6 Abs 3 Z 1 und 2 AMG bzw § 2 UWG; eine irreführende Geschäftspraktik liegt nicht vor.

Der Aussage „auf Herz und Nieren geprüft“ liegt der objektive Umstand zugrunde, dass die beworbenen Arzneimittel intensiv und erfolgreich im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Herz (kardiovaskuläre Ergebnisse) und Niere (Nierenerkrankungen etc) wissenschaftlich überprüft wurden. Aus ihr ist nicht abzuleiten, dass bei dieser Medizin ein Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist oder keine schädlichen Wirkungen eintreten.

  • Schuhmacher, Wolfgang
  • OLG Wien als Rekursgericht, 29.11.2016, GZ 5 R 126/16k-9
  • § 6 Abs 3 Z 2 AMG
  • OGH, 21.02.2017, 4 Ob 269/16m, „wirksam und verträglich“
  • HG Wien, 07.07.2016, GZ 57 Cg 24/16d-3
  • § 2 UWG
  • § 6 Abs 3 Z 1 AMG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/96

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