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Zur kartellrechtlichen Beurteilung von Ausschließlichkeitsbindungen in Taxifunkverträgen

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Auch marktbeherrschenden Unternehmen ist wie normalen Unternehmen einzuräumen, dass selbst unbefristete Verträge nur eine geringe Bindungs- und damit Abschottungswirkung entfalten, wenn sie ohne Einschränkung unter Einhaltung kurzer Kündigungsfristen aufgelöst werden können. Es hängt von den konkreten Umständen des Falls ab, ob auch kürzere Kündigungsfristen als Kündigungssperren fungieren können, oder ob die rechtliche Möglichkeit der Kündigung in Wirklichkeit illusorisch ist.

  • Art 102 AEUV (ex Art 82 EG)
  • WBl-Slg 2013/219
  • OLG Wien, 22.08.2012, 24 Kt 8/12-1324 Kt 12/12-13
  • § 5 KartG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH als KOG, 27.06.2013, 16 Ok 7/12, „Taxifunkzentrale“

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