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Zur Kennzeichnungspflicht nach § 26 MedienG bei Verknüpfung zwischen Entgelt, Inserat und redaktionellem Beitrag iS eines Gesamtauftrags

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Ein Verstoß gegen § 26 MedienG liegt auch dann vor, wenn eine Verknüpfung iS eines entgeltlichen Gesamtauftrags zwischen einem nicht gekennzeichneten Beitrag und der Gegenleistung für ein Werbeinserat besteht, wenn also ein „innerer Zweckzusammenhang“ zwischen einem redaktionell gestalteten Beitrag und dem Kundeninserat vorliegt, während unentgeltliche Werbung in einem redaktionellen Beitrag sonst nicht unter § 26 MedienG fällt.

  • LG Wiener Neustadt, 27.06.2016, GZ Cg 31/15g-43
  • OGH, 13.06.2017, 4 Ob 98/17s, „redaktionelle Berichterstattung“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 26 MedienG
  • WBl-Slg 2017/230
  • OLG Wien, 28.02.2017, GZ 4 R 117/16d-48

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